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§ 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / (4) Vorliegen besonderer Umstände

Gerhard Vill
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Rz. 198

Ein Rechtsanwalt kann auch gem. §§ 157, 242 BGB ausnahmsweise verpflichtet sein, den Mandanten unaufgefordert über das Kostenrisiko aufzuklären, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben geboten erscheint. Insoweit sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen: Einerseits der Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, ein ungewöhnlich hoher Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten. Wenn die von dem Rechtsuchenden erstrebte Rechtsverfolgung aus Sicht des Rechtsanwalts erkennbar wirtschaftlich unvernünftig ist, weil das Ergebnis in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Mandanten nach Hinweis auf die voraussichtlichen Kosten Gelegenheit zu geben, über seine Beauftragung zu entscheiden.[814]

Unter diesem Gesichtspunkt ist der Rechtsanwalt regelmäßig zu einem Hinweis verpflichtet, dass die ihm aufgetragenen Urkundsentwürfe der notariellen Beurkundung bedürfen und dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Denn er kann nicht ohne weiteres voraussetzen, dass der Auftraggeber das weiß. Dieser muss in die Lage versetzt werden, selbst sachgerecht entscheiden zu können, ob er die gezielte Betreuung durch anwaltliche Tätigkeit zusätzlich zu einem neutralen notariellen Vertragsentwurf wünscht.[815] Beweisbelastet für den unterlassenen Hinweis ist der Mandant. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung ...

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