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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Tatbestand des § 1611 Abs. 1

Dr. iur. Thomas Eder
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Rz. 926

§ 1611 Abs. 1 Satz 1 katalogisiert zwei Fallgruppen sowie einen Auffangtatbestand. Die drei jeweiligen Tatbestände des Katalogs sind eindeutig voneinander abzugrenzen.[1282]

 

Rz. 927

Der Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff. kann gem. § 1611 Abs. 1 Satz 1 auf einen Billigkeitsbeitrag zum Unterhalt herabgesetzt werden, wenn der Unterhaltsgläubiger

▪ durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist,[1283] oder
▪ seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsschuldner gröblich vernachlässigt hat, oder
▪ sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsschuldner oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltsschuldners schuldig gemacht hat.
 

Rz. 928

 

Praxistipp

Die Frage der groben Unbilligkeit lässt sich regelmäßig ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nicht beurteilen.[1284]

[1282] OLG Bamberg FamRZ 1994, 459.
[1283] OLG Hamm NJW-RR 2002, 650.
[1284] OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1226.

(1) Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens

 

Rz. 929

Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs reicht die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit nicht aus. Unter sittlichem Verschulden sind vielmehr vorwerfbare Verstöße gegen die auf der Verwandtschaft beruhenden sittlichen Pflichten zu verstehen. Der Tatbestand setzt sittliches Verschulden von erheblichem Gewicht voraus. Das Verschulden muss für die Bedürftigkeit ursächlich sein, und die Folgen des sittlichen Verschuldens müssen noch andauern. Der Tatbestand entfällt daher bei Unterbrechung des Kausalzusammenhangs.[1285] Es ist die Feststellung erforderlich, dass der Unterhalt begehrende Verwandte in besonderer Weise verantwortungslos gehandelt hat bzw. handelt.

[1285] OLG Köln FamRZ 1990, 310.

(2) Gröbliche Vernachlässigung eigener Unterhaltspflichten

 

Rz. 930

Gröbliche Vernachlässigung eigener Unterhaltspflichten des Unterhalt begehrenden Verwandten können dazu führ...

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