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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 16.10.2008 - 10 WF 175/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Anspruch eines entlassenen Bundeswehroffiziers auf Ausbildungsunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch eines entlassenen Bundeswehroffiziers auf Ausbildungsunterhalt.

 

Normenkette

BGB § 1610 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 06.06.2008; Aktenzeichen 6 F 132/08)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverweisen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom AG angeführten Gründen versagt werden.

1. Entgegen der Auffassung des AG ist davon auszugehen, dass die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

a) Da der Kläger Unterhalt im Wege der Stufenklage geltend macht, reicht es für die Erfolgsaussicht aus, dass der in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht. Ist dies der Fall, so ist Prozesskostenhilfe nicht allein für die erste Stufe, sondern sogleich für die gesamte Stufenklage zu bewilligen (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1177; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 114 Rz. 23; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rz. 263). Diese Bewilligung ist aber auf einen Antrag, der sich aus der auf Grund der ersten Stufe zu erteilenden Auskunft ergibt, beschränkt; eine Mehrforderung ist von der Bewilligung nicht gedeckt (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 37a). Nach Bezifferung des Zahlungsantrags durch den Kläger kann das AG durch Beschluss klarstellen, in welchem Umfang der Antrag von der Bewilligung erfasst ist (OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 98; OLG Nürnberg FamRZ 1...

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