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OLG Hamm Urteil vom 19.10.2001 - 11 UF 36/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstbehalt: Mittelwert bei Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind mit selbstständiger Lebensstellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber einem in selbstständiger Lebensstellung befindlichen volljährigen Kind kann mit 2.000 DM (als Mittelwert zwischen dem angemessenen Selbstbehalt der Eltern gegenüber volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern und dem Selbstbehalt von Kindern bei Inanspruchnahme durch ihre Eltern) angesetzt werden.

2. Ein Verstoß des Kindes des Kindes gegen die Gebote der Sittlichkeit kommt in Betracht, wenn es in seiner Lebensführung Risiken auf Kosten der Eltern in Kauf nimmt (hier: ziellose Fortführung des Studiums, Arbeit ohne soziale Absicherung).

 

Normenkette

BGB § 1611

 

Verfahrensgang

AG Gronau (Westfalen) (Aktenzeichen 13 F 131/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.12.2000 verkündete Urteil des AG Gronau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für ihre Tochter M.W. wie folgt Unterhalt zu zahlen:

a) für die Zeit von Juni 1999 bis Juli 2000 4.200 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1.8.2000;

b) für August und September 2000 monatlich 300 DM;

c) ab Oktober 2000 monatlich 200 DM.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 1/3 die Beklagte und zu 2/3 der Kläger. Die Kosten der ersten Instanz werden der Beklagten zu 1/5 auferlegt, dem Kläger zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte die deren Tochter M.W. zustehenden Unterhaltsansprüche geltend, die er als Träger der Sozialhilfe auf sich übergeleitet hat. Dem liegt Folgendes zu Grunde:

Die Beklagte hat zusammen mit ihrem bereits verstorbenen Ehemann 7 Kinder großgezogen. Die Tocht...

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