Rz. 178
Liegen (wichtige) Gründe für eine (außerordentliche) Abberufung des Verwalters vor, sind bis zu deren Realisierung einige Hürden zu nehmen. Als Erstes muss jemand aus den Reihen der Miteigentümer die Initiative ergreifen, sonst bleibt ein Verwalter im Amt, egal was er sich zuschulden kommen lässt: Es gibt keine Aufsicht oder Behörde, die der Gemeinschaft von außen zu Hilfe kommen könnte. Oft wird die Initiative dem Verwaltungsbeirat überlassen; jedoch kann jeder Miteigentümer aktiv werden. Meistens sind es diejenigen Miteigentümer, die sich – anders als die "schweigende Mehrheit" – für die Verwaltung engagiert und dabei schlechte Erfahrungen mit dem Verwalter gemacht haben.
Rz. 179
Mit einem Antrag auf Abberufung muss grundsätzlich zunächst die Eigentümerversammlung befasst werden. Sofern die nächste ordentliche Eigentümerversammlung nicht nahe bevorsteht, muss der die Abberufung betreibende Miteigentümer den Verwalter unter Angabe des Zwecks zur Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auffordern, am besten (aber nicht zwingend) mit Unterstützung von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer (→ § 7 Rdn 8, 17). Weil die Gemeinschaft nach der Abberufung des Verwalters einen neuen Verwalter braucht, wird die Neuwahl zweckmäßigerweise gleich eingeplant, was einige Vorarbeiten voraussetzt, die oben (→ § 10 Rdn 20) bereits behandelt wurden. Kommt der Verwalter dem Verlangen nach Einberufung oder auf Aufnahme der begehrten Beschlusspunkte (falls eine Versammlung ohnehin ansteht) nach, können Anträge gemäß dem nachfolgenden Muster gestellt werden.
Rz. 180
Muster 10.12: Beschlüsse im Zuge der (außerordentlichen) Abberufung des Verwalters
Muster 10.12: Beschlüsse im Zuge der (außerordentlichen) Abberufung des Verwalters
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