Rz. 360
Rz. 361
BGH NJW-RR 2016, 793 betont, dass zwar dort, wo der Geschädigte (etwa weil er noch am Anfang einer beruflichen Entwicklung gestanden hat) nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern könne, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB lässt aber eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zu, sondern verlangt die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung. Ein Verletzter, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter beeinträchtigt worden ist, hat demgegenüber zu seinen Fähigkeiten und seinem bisherigen beruflichen und wirtschaftlichen Werdegang vorzutragen.
Rz. 362
Einem Geschädigten, der dem Erwerbsleben bereits zur Verfügung gestanden hat bzw. dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter beeinträchtigt worden ist, kann ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich entwickelt hätte, kein abstrakt geschätzter Mindestschaden zugesprochen werden. Er hat zu seinen Fähigkeiten und seinem bisherigen beruflichen und wirtschaftlichen Werdegang vorzutragen.
Rz. 363
Nach den Feststellungen der Rentenversicherer liegt das durchschnittliche Verrentungsalter bei Arbeitern und Angestellten deutlich vor den gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen. Dem gegenüber ist nach der BGH-Rechtsprechung bei unselbstständig Tätigen, – in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung – entgegen allen bekannten statistischen Erfahrungswerten (Rdn 336 ff.) grundsätzlich von einem Erwerbsleben-Endalter von 65/67 Jahren (Ende am letzten Tag desjenigen Monates, in dem der Arbeitnehmer sein 65./67. Lebensjahr vollende...