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§ 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Arbeitnehmer

Jürgen Jahnke
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Rz. 336

Ausgangspunkt der Berechnung ist der Rechtsprechung zufolge der Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bis zu seinem vollendeten 65./67. Lebensjahr (zu den Stufen siehe § 235 SGB VI, siehe Rdn 360).

 

Rz. 337

Da ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet, sondern – mangels anderweitiger Vorgaben – gekündigt werden muss (vgl. auch § 41 SGB VI), ist eine Arbeit über das 65. (bzw. in Abhängigkeit vom Geburtsjahr bis letztlich auf das 67.) Lebensjahr hinaus zwar denkbar. Wer jedoch eine über die jeweilige Regelaltersgrenze hinausgehende Tätigkeit behauptet, ist hierfür – da "vom gewöhnlichen Lauf der Dinge" (§ 252 BGB) abweichend – darlegungs- und beweisbelastet.

 

Rz. 338

Zu beachten sind für besondere Personenkreise allgemein vorgezogene Altersgrenzen (siehe Rdn 360 ff., Rdn 416 ff.).

 

Rz. 339

Nach den Feststellungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)[240] (dessen Aufgaben die Deutsche Rentenversicherung Bund [DRV Bund] mit der Reform der Rentenversicherung zum Oktober 2005 übernommen hat)[241] haben die Einführung der flexiblen Altersgrenze in der Rentenversicherung, die Möglichkeit des vorzeitigen Altersruhegeldbezuges sowie das Risiko vorzeitiger Invalidisierung eines Erwerbstätigen dazu geführt, dass das durchschnittliche Verrentungsalter bei Arbeitern und Angestellten deutlich vor den gesetzlich vorgesehen Altersgrenzen liegt.

 

Rz. 340

Nur ein geringer Teil des Rentenzuganges betrifft Altersrenten zum Regelalter (65. – 67. Lebensjahr:[242]

▪ 1984 betrug das durchschnittliche Verrentungsalter bei Arbeitern 58,1 Jahre, bei Angestellten 60,4 Jahre, bei Arbeiterinnen 60,4 Jahre und bei weiblichen Angestellten 59,6 Jahre. Nur noch 9,3 % des Rentenzuganges im Jahre 1983 betrafen Altersrenten zum 65. Leben...

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