Typische stille Beteiligung Minderjähriger

Ob eine Beteiligung von minderjährigen Kindern an einer Zahnarztpraxis sich steuerlich auswirkt, hängt von Gestaltung und Hintergrund ab. Das Motiv der Steuerersparnis und der bloßen Versorgung der Kinder reicht dafür nicht aus.

Nicht nur festlich und besinnlich, sondern auch vollkommen sachlich kommt vielerorts hierzulande der Dezember daher. Denn viele Menschen sind im letzten Monat des Jahres damit beschäftigt, schnell noch möglichst hohe Beträge an Steuern zu sparen. Steuertipps aus unterschiedlichen Quellen helfen ihnen dabei. Und so werden letzte Investitionen getätigt, Arbeitsmittel beschafft oder Reparaturen an Mietobjekten vorgezogen.

Minderjährige Kinder als stille Teilhaber einer Zahnarztpraxis

Für so manchen ist das Thema Steuern sparen aber auch eines, das ihn grundsätzlich umtreibt. Gerade Gutverdiener mit Kindern gehen die Aufgabe oft langfristig und strategisch an. Ein Zahnarzt mit eigener Praxis verfolgte offenbar genau diesen Plan. Daher schloss er mit jedem seiner drei Kinder im Alter von 13, 11 und 8 Jahren einen notariellen Vertrag. Darin räumte er ihnen jeweils eine typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis in Höhe von 50.000 EUR ein und stellte ihnen die damit verbundenen Einlagen in Höhe von 7.500 EUR in Form einer Schenkung zur Verfügung. Diesen vertraglichen Regelungen stimmte das zuständige Amtsgericht als Vormundschaftsgericht zu.

An Gewinnen und Verlusten sollten die stillen Gesellschafter zu jeweils 10 % beteiligt sein. Als Obergrenze für die Gewinnbeteiligung wurde allerdings eine Summe in Höhe von 15 % der Einlage festgelegt. Im Fall von Verlusten sollte sich die Beteiligung der Kinder auf die Höhe der Einlage beschränken. Die tatsächlich ausgezahlten Gewinne von zunächst insgesamt 22.500 EUR machte der Vater schließlich als Betriebsausgabe geltend. Sein Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an.

Auf die betriebliche Veranlassung kommt es an

Gegen die negative Entscheidung klagte der Zahnarzt vor dem Finanzgericht München. Auch dort hatte er jedoch keinen Erfolg. Denn das Gericht sah den eigentlichen Zweck einer stillen Beteiligung als nicht erfüllt an. Normalerweise soll dieser darin bestehen, dass einem Betrieb zusätzliche Wirtschaftsgüter zufließen. Die Zahnarztpraxis hatte dagegen die finanziellen Mittel aus der Einlage nur rein formal erhalten, da sie im Grunde aus dem Vermögen des Vaters eingebracht wurden.

Auch den Wunsch, die Kinder auf eine mögliche berufliche Nachfolge in der Praxis vorzubereiten, sah das FG München nicht als betriebliche Veranlassung. Denn eine mögliche Mitarbeit war aufgrund ihres geringen Alters nicht nur unmöglich, sondern sogar verboten. Auch in den Gesellschafterverträgen war eine solche Tätigkeit nicht vorgesehen. Entsprechend bewertete das Gericht die stille Beteiligung als vor allem privat motiviert. Als Hauptgrund für die Einbindung der Kinder als stille Gesellschafter erkannte es den Wunsch des Zahnarztes, Steuern zu sparen.

Das Finanzgericht wies in der Begründung seines Urteils allerdings darauf hin, dass eine Gestaltung wie im vorliegenden Fall noch nicht abschließend vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geklärt wurde. Dabei bezog es sich vor allem auf die in Form einer Schenkung zugeflossene Einladung. Revision wurde daher zugelassen.

Praxis-Tipp: Fallstricke bei der Gestaltung vermeiden

Tatsächlich kann es viele gute Gründe geben, bereits minderjährige Kinder an einer Praxis oder einem Unternehmen ihrer Eltern zu beteiligen. Um die angestrebten Ziele aber auch wirklich erreichen zu können, kommt es auf die richtige Gestaltung an. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass Kinder nur dann ohne Vertretung geschäftlich aktiv werden dürfen, wenn die Geschäfte ausschließlich vorteilhaft für sie sind. Das ist bei einer Unternehmensbeteiligung jedoch meist nicht anzunehmen. Familien, die entsprechende Schritte planen, sollten sich daher in jedem Fall ausführlich von Spezialisten beraten lassen. Nur dadurch werden sich die Fallstricke bei einer Beteiligung gut umgehen lassen.

FG München, Gerichtsbescheid v. 17.05.2019 – 6 K 756/18


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