Jobwechsel: Abschiedsfeier im Steuervorteil

Veranstaltet ein Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel eine Abschiedsfeier für Kollegen und Geschäftspartner, kann er die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Münster ist rechtskräftig.

Geht man im Guten, kann man einen Abschied auch mit den bisherigen Kollegen und Vorgesetzten feiern. Eine nette Runde, Wein und gutes Essen: Das macht den Weggang für alle ein bisschen leichter. Ob die Kosten für eine solche Feier allerdings steuerlich abzugsfähig sind, ist nicht immer ganz klar. Denn der Bundesfinanzhof rechnet andere Einladungen von Arbeitnehmern – etwa anlässlich eines Dienstjubiläums oder eines Geburtstags – dem privaten Bereich zu.

Vor dem Finanzgericht Münster stritt sich nun ein Diplom-Ingenieur mit seinem zuständigen Finanzamt. Mehrere Jahre war er im Unternehmen als leitender Angestellter beschäftigt, nun wechselte er an eine Fachhochschule, um dort eine Lehrtätigkeit im Fachbereich Maschinenbau aufzunehmen. Anlässlich dieser beruflichen Veränderung lud er Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Geschäftspartner, Behördenvertreter und Wissenschaftler zu einem Essen in einem Hotel ein. Die Kosten für die Feierlichkeiten – inklusive der Band – in Höhe von rund 5.200 Euro machte er als Werbungskosten geltend.

Gästeliste, Zeit und Ort liefern Hinweise, ob es sich um einen privaten oder beruflichen Anlass handelt

Das lehnte das Finanzamt ab. Die Auswahl von Gästen, Örtlichkeit und zeitlichem Rahmen lieferten genug Hinweise auf einen privaten Anlass. Allein die Anrede der Gäste mit „liebe Weggefährten“ in der Einladung zeige, dass der Kläger ihnen auch privat verbunden sei.

Das Finanzgericht Münster schlug sich jedoch auf die Seite des Steuerzahlers und legte in der Urteilsbegründung ausführlich dar, wann eine solche Feier als beruflich veranlasst gelten könne und die Kosten damit abzugsfähig seien (Az. 4 K 3236/12 E). Zunächst der Anlass der Feier: Ähnlich wie eine Verabschiedung in den Ruhestand sei auch ein Arbeitgeberwechsel der letzter Akt des aktiven Dienstes im Unternehmen. Damit habe die Feier beruflichen Charakter. Da dieses Indiz zwar hilfreich, aber nicht ausreichend sei, müssten weitere Punkte betrachtet werden. Zum Beispiel die Gästeliste: Bis auf die Ehefrau stammten sämtliche Gäste aus dem beruflichen Umfeld. Freunde und Verwandte seien nicht geladen gewesen, auch nicht die Ehepartner der Gäste. Dass der Maschinenbau-Ingenieur mit einigen der Eingeladenen seit vielen Jahren beruflich zu tun hatte, ändere am ausschließlich beruflichen Bezug nichts: „Auf eine private Verbundenheit kann allein aus der langjährigen Dauer einzelner beruflicher Beziehungen nicht geschlossen werden“, argumentierten die Richter.

Auch die Tatsache, dass die Sekretärin des Angestellten sich um die Anmeldungen und weitere organisatorische Aufgaben gekümmert habe, sei ein Indiz für den beruflichen Anlass. Bei einer rein privaten Feier hätte der Chef es wohl kaum geduldet, dass eine von ihm bezahlte Mitarbeiterin in irgendeiner Weise zeitlich in Anspruch genommen werde, so der Senat. Dass die Feier in einem Hotel und abends stattfand, störte die Richter ebenfalls nicht. Im Gegenteil: Der Veranstaltungsbeginn ab 18 Uhr habe Anreisenden von auswärts und aus dem Ausland überhaupt erst ermöglicht zu kommen. Außerdem habe die Feier nicht am Wochenende, sondern an einem Donnerstag stattgefunden. Darüber hinaus stufte das Gericht die Höhe der Bewirtungskosten – pro Teilnehmer rund 50 Euro – als nicht so hoch ein, dass sich hieraus eine private Veranlassung ableiten ließe.

Praxistipp: Finanzamt schaut genau hin

Bei betrieblichen Feiern aus persönlichem Anlass schaut das Finanzamt sehr genau hin, ob die Kosten beruflich veranlasst und damit abzugsfähig sind. Richtet Ihr Arbeitgeber die Feier aus, bestimmt die Gästeliste oder wird die Feier des persönlichen Ereignisses mit einem beruflichen verbunden, stehen die Chancen recht gut, dass die Kosten geltend gemacht werden können.

Schlagworte zum Thema:  Steuertipps der Woche, Steuerabzug