Gebrauchtwagenhändler als Kleinunternehmer
Mit Beschluss vom 7.2.2018 hat der BFH (BFH, Beschluss v. 7.2.2018, XI R 7/16) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob für die Fälle der Kleinunternehmerregelung in den Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist. Die Finanzverwaltung vertrat hierzu bislang eine andere Auffassung.
Praxis-Hinweis: Preiskalkulation ein erheblicher Vorteil
Die abschließende Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH hat erhebliche Bedeutung für die Frage der Anwendung der Kleinunternehmerregeln in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Bei Kleinunternehmern wird die Steuer nach § 19 UStG nämlich nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Das kann bei der Preiskalkulation ein erheblicher Vorteil sein. Entgegen der Auffassung des Finanzamts, das die gesamten vereinnahmten Entgelte zugrunde legte, ist dabei der BFH der Ansicht, bei der Differenzbesteuerung sei nur der Differenzbetrag als Umsatz im Sinne der Kleinunternehmerregelung anzusehen und stützt dies auf seine Auslegung des maßgeblichen EU-Rechts. Für die Auslegung des EU-Rechts ist aber der EuGH zuständig, so dass der BFH keine abschließende Entscheidung treffen konnte, sondern lediglich einen Vorlagebeschluss fassen konnte. Insofern wird der EuGH zu klären haben, ob für die Frage, ob die Kleinunternehmerregelung Anwendung finden kann, in Fällen der sog. Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne oder auf die gesamten entrichteten Entgelte abzustellen ist. Bis dahin heißt es abzuwarten und betroffene Fällen in jedem Fall offen zu halten.
Finanzamt setzte den vollen Umsatz an
Der Kläger im Ausgangsverfahren war ein Gebrauchtwagenhändler, der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nahm. Zudem wendete er die Regelungen zur Differenzbesteuerung an, sodass als Umsatz lediglich die Handelsspanne angesetzt wurde. Die Finanzverwaltung vertrat demgegenüber die Auffassung, dass auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen sei. Die Umsatzgrenzen sah die Finanzverwaltung deshalb als überschritten an. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg, das Finanzgericht gab jedoch der Klage statt. Das Finanzgericht ließ jedoch die Revision zum BFH zu.
Der BFH neigt bei der Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie dazu, dass zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge abzustellen ist
Der BFH sah sich an einer endgültigen Entscheidung gehindert und beschloss die Vorlage an den EuGH. Entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung neigt der BFH bei der Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie dazu, dass zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge abzustellen ist. Der BFH kann aber keine endgültige Entscheidung treffen. Dies beruht darauf, dass an der Auslegung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, an deren Vorgaben sich das nationale Umsatzsteuerrecht aufgrund einer europarechtlichen Harmonisierung zu orientieren hat, Zweifel bestehen. Bei Zweifeln an der Auslegung derartiger Richtlinien ist der BFH zur Einleitung von Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet.
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