Beitragsrückerstattungen rufen Finanzämter auf den Plan
Eine wichtige Position in der Einkommensteuererklärung ist der Sonderausgabenabzug. Dort können Steuerzahler unter anderem Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge und die Krankenversicherung geltend machen. Die Aufwendungen können teilweise unbegrenzt, teilweise aber nur begrenzt abgesetzt werden. Zu den Sonderausgaben, die in voller Höhe abziehbar sind, gehören die Beiträge zur Krankenkasse – allerdings nur die Zahlungen für die Basisabsicherungen. Krankengeld gehört beispielsweise nicht dazu, was zu einer Minderung des abzugsfähigen Betrags führt.
Preisfrage: Was passiert steuerlich mit Beitragsrückerstattungen?
Wie werden aber Rückerstattungen der Krankenkasse steuerlich behandelt? Mit dieser Frage musste sich das niedersächsische Finanzgericht (Urteil v. 18.12.2013, 4 K 139/1) auseinandersetzen. Dem Urteil lag folgender Streitfall zugrunde: Der Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 die von ihm geleisteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht. Im Veranlagungsverfahren zog das Finanzamt jedoch von den für das Jahr 2010 gezahlten Versicherungsbeiträgen die Beitragsrückerstattungen für das Jahr 2009 ab. Denn es fehle aufgrund der Rückerstattung die für den Sonderausgabenabzug erforderliche wirtschaftliche Belastung.
Nachdem der Einspruch erfolglos bliebt, zog der Kläger vor das Finanzgericht mit der Begründung, dass der Abzug der Erstattung zu einem zu einem systemwidrigen Ergebnis führe, weil sich die erstatteten Beiträge in den Jahren vor 2010 - auch soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen seien - nicht in voller Höhe als Sonderausgaben hätten auswirken können.
Finanzgericht überlässt dem BFH das letzte Wort
Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Klägers. Nach Auffassung der Richter ist die Verrechnung von Beitragserstattungen nur insoweit möglich, als den Erstattungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum Abflüsse gleichartiger Sonderausgaben gegenüberstehen. Ob erstattete und gezahlte Sonderausgaben gleichartig seien, richte sich nach deren Sinn und Zweck sowie nach deren wirtschaftlicher Bedeutung und deren Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Die Verrechnung sei dann ausgeschlossen, wenn die im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgezogenen Aufwendungen im Erstattungsjahr überhaupt nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden konnten.
Das letzte Wort in dieser Frage wollten die Finanzrichter indes nicht haben. Sie ließen daher wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage Revision zu. Davon machte das Finanzamt auch Gebrauch. Das Verfahren vor dem BFH wird unter dem Aktenzeichen X R 6/14 geführt.
Praxistipp
In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene daher gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die Revision das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung beantragen.
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