Wenn ein Freiberufler mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit seinen Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt, dann wird diese Gewinnermittlung steuerlich nicht zugrunde gelegt. Vielmehr ist der ermittelte Gewinn per Schätzung zeitanteilig auf die betroffenen Kalenderjahre umzulegen.[1]
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