Bei Land- und Forstwirten läuft das Wirtschaftsjahr i. d. R. vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Davon abweichend können[1]

  • alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen,[2]
  • Betriebe mit einem Futterbauanteil von mindestens 80 % ihr Wirtschaftsjahr für den Zeitraum 1. Mai bis 30. April,
  • reine Forstbetriebe ihr Wirtschaftsjahr für den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September oder nach dem Kalenderjahr,
  • reine Weinbaubetriebe ihr Wirtschaftsjahr für den Zeitraum 1. September bis 31. August,

bestimmen.

Diese Aufzählung in § 8c EStDV ist abschließend.

Unter welche dieser Kategorien ein Betrieb fällt, richtet sich nach der Bewirtschaftung. Auch wenn es sich nicht um einen "reinen" Betrieb nach vorstehender Aufzählung handelt, kann er das entsprechende Wirtschaftsjahr wählen, sofern die abweichende Nutzung höchstens ca. 10 % der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ausmacht.[3]

Buchführende Land- und Forstwirte, die zugleich Gewerbetreibende sind, dürfen mit Zustimmung des Finanzamts auch für den Gewerbebetrieb das Wirtschaftsjahr des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wählen. Dies kann z. B. für eine Gutsschänke eines Weinbaubetriebs gelten.

[2] Änderung von § 8c Abs. 2 S. 1 EStDV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25.6.2020, BGBl 2020 I S. 1495, erstmals anzuwenden nach § 84 Abs. 2 EStDV für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen.
[3] § 8c Abs. 1 Satz 2 EStDV; H 4a EStH 2021"Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten".

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