2.1 Unterscheidungskriterien

Wirtschaftsgüter werden danach unterschieden, ob sie

  • beweglich oder unbeweglich,
  • materiell oder immateriell,
  • abnutzbar oder nicht abnutzbar sind,
  • entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden,
  • kurzlebig sind oder eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben.

Die Unterscheidung ist wichtig für die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung, der Bilanzierung, der Bewertung, der Abschreibung, der Bildung von Rücklagen, der Gewährung von Investitionszulagen sowie für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen.

Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen, Tiere und Scheinbestandteile sein. Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind Grund und Boden und Gebäude.

Materielle Wirtschaftsgüter sind ­körperliche Gegenstände, wie z. B. Sachanlagen, Grundstücke, Gebäude, ­Maschinen, maschinelle Anlagen, Kraftfahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Geschäftsausstattungen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Ohne Bedeutung ist, ob es sich dabei um Sachen, Bestandteile von Sachen oder Zubehör handelt.

Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich von den materiellen Wirtschaftsgütern durch ihre "Unkörperlichkeit"; es handelt sich zumeist um "geistige Werte" und Rechte. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z. B. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte, aber auch ungeschützte Erfindungen, Software, Rechte aus vertraglichen Wettbewerbsverboten, Belieferungsrechte, Kauf- und Verkaufsoptionen sowie der Geschäftswert. Sie gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.[1]

Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, i. d. R. ohne den Grund und Boden, sowie Gebäude und Gebäudeteile. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein.[2]

Die Unterscheidung nach entgeltlichem oder unentgeltlichem Erwerb hat Bedeutung für die Frage der Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.[3]

Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von nicht mehr als einem Jahr sind kurzlebige Wirtschaftsgüter. Ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind unabhängig von ihrer Höhe sofort als Betriebsausgaben zu behandeln.[4]

2.2 Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat folgende kennzeichnende Merkmale herausgearbeitet[1]:

  • Wirtschaftsgüter sind die Sachen und Rechte i. S. d. § 90 BGB[2], Tiere sowie vermögenswerte Vorteile einschließlich rechtlicher und tatsächlicher Zustände, konkreter Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb.[3]
  • Der Steuerpflichtige muss sich die Erlangung des Vermögenswerts etwas kosten lassen; es müssen also Aufwendungen getätigt werden, die einen Nutzen über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts hinaus erbringen.[4] Die Aufwendungen müssen nicht vom Steuerpflichtigen selbst getragen worden sein. Sie können auch von einem Dritten geleistet worden sein.
  • Das Wirtschaftsgut muss nach der Verkehrsanschauung als Einzelheit in Erscheinung treten und einer besonderen Bewertung zugänglich sein. Hierfür muss es in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar sein. Es braucht aber nicht einzeln veräußerbar zu sein.[5]
  • Verkehrsfähigkeit: Der Vermö­genswert muss durch Veräußerung realisierbar sein; die Rechtsprechung im Steuerrecht fordert – im Gegensatz zu einer verbreiteten Meinung im Handelsrecht – keine Einzelveräußerbarkeit, sondern erachtet die Möglichkeit einer Übertragung im Rahmen einer Betriebsveräußerung für ausreichend.[6]

Es ist nicht erforderlich, dass alle Merkmale für ein Wirtschaftsgut kumulativ vorliegen.

Ein selbstständiges Wirtschaftsgut verkörpert einen eigenen Wert. Ob ein Wirtschaftsgut selbstständig genutzt werden kann, hängt neben dem Zweck, den zwei oder mehrere bewegliche Sachen gemeinsam zu erfüllen haben, vor allem vom Grad der Festigkeit einer evtl. vorgenommenen Verbindung, dem Zeitraum, auf den eine evtl. Verbindung oder die gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie dem ­äußeren Erscheinungsbild ab.[7] Die selbstständige Nutzbarkeit ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Wirtschaftsguts, sondern nur für die Beurteilung als geringwertiges Wirtschaftsgut.[8]

Verlustbringende Wirtschaftsgüter

Ist im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Einlage von Wirtschaftsgütern in das gewillkürte Betriebsvermögen erkennbar, dass diese keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden, ist eine solche Einlage nicht zulässig.[9]

Keine bzw. keine gesonderten Wirtschaftsgüter sind:

  • Verbindlichkeiten und andere Abzugsposten, die das Vermögen mindern ("negatives Betriebsvermögen"); eine Rücklage nach § 6b EStG kann aber ein negatives Wirtschaftsgut sein[10];
  • aktive Rechnungsabgrenzungsposten, die zukunftsbezogene Ausgaben abgrenzen, ohne dass ihnen ein greifbarer Vermögenswert zugrunde liegen muss;
  • unentgeltlich erwo...

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