4.6.2.1 Grundsatz

Die Lifo-Methode ist eine Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz. Ihre Wahl ist auf Sachverhalte zugeschnitten, bei denen entweder die Ermittlung der individuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter im Einzelfall ausgeschlossen ist, wie z. B. bei Vermischung von Flüssigvorräten, oder mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden wäre, wie z. B. bei Massenartikeln.[1]

Auch für die Anwendung der Lifo-Bewertung können gleichartige Wirtschaftsgüter zu Gruppen zusammengefasst werden.[2] Sämtliche Wirtschaftsgüter einer Bewertungsgruppe sind nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten, wobei das Bewertungswahlrecht für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden kann. Die einheitliche Ausübung ist nur innerhalb der nämlichen Gruppe vorgeschrieben.[3]

Die Lifo-Bewertung braucht nicht auf das gesamte Vorratsvermögen angewandt zu werden. Sie ist auch bei der Bewertung der Materialbestandteile unfertiger oder fertiger Erzeugnisse zulässig, wenn der Materialbestandteil dieser Wirtschaftsgüter in der Buchführung getrennt erfasst wird.[4]

[3] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 4, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 659, BStBl 2021 I S. 390.
[4] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 4, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 659, BStBl 2021 I S. 390.

4.6.2.2 Handelsware

Nicht zulässig ist die Anwendung der Lifo-Methode bei bestimmten Vorräten, die zum Verkauf und nicht zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, und deren individuelle Anschaffungskosten im Betrieb z. B. durch Codierung, leicht und ohne weiteres zu ermitteln sind.[1] Etwas anderes gilt, wenn die Einzelbewertung der Handelsware nur mit Hilfe weiterer Rechen- oder Ermittlungsschritte, wie z. B. der Zuordnung weiterer – anteiliger – Anschaffungsnebenkosten, möglich wäre. In solchen Fällen kann Handelsware ebenfalls nach der Lifo-Methode bewertet werden.[2]

[1] BFH, Urteil v. 20.6.2000, VIII R 32/98, BStBI 2001 II S. 636 – Lifo im Kfz-Handel nicht zulässig.
[2] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 6, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 659, BStBl 2021 I S. 390.

4.6.2.3 Fertig- oder Teilfertigerzeugnisse

Für Erzeugnisse, die im Betrieb erst nach einer Ver- oder Bearbeitung von Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen hergestellt werden, ist die Anwendung der Lifo-Methode zulässig. Das sind z. B. Erzeugnisse, die durch Verbindung, Trennung, Teilung, Ver- oder Entmischung oder Verformung entstanden sind. In die Ermittlung ihrer individuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten fließen weitere Kosten aus dem Fertigungsprozess mit ein. Der mögliche Einsatz eines elektronischen Warenwirtschaftssystems im Betrieb ist in diesen Fällen für die Anwendung der Lifo-Methode unschädlich. Gleiches gilt im Fall der Codierung der Ausgangs-, Zwischen- oder Endprodukte des Betriebs.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 7, 8, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 659, BStBl 2021 I S. 390.

4.6.2.4 Haltbarkeit

Für die Anwendung der Lifo-Methode kommt es auch auf die Haltbarkeit der Vorräte an. So ist die Lifo-Methode auf Vorräte, die dauerhaft haltbar sind oder die durch Be- oder Verarbeitung dauerhaft haltbar werden, anwendbar. Dabei geht die Verwaltung von einer Haltbarkeitsdauer von mindestens 1 Jahr aus. Nicht zulässig ist die Lifo-Methode bei Vorräten von geringerer Haltbarkeit, da eine Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge, wonach die zuletzt gekauften oder hergestellten Waren als erstes verkauft oder verarbeitet werden, unrealistisch ist und der Lebenswirklichkeit und den betrieblichen Abläufen widerspricht.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 12.5.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001 :002, Rn. 9, BStBl 2015 I, 462; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 659, BStBl 2021 I S. 390.

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