Zu den Anschaffungskosten einer Ware gehören der Kaufpreis, nachträglich anfallende Erwerbskosten[1] und die Nebenkosten abzüglich der Preisminderungen, soweit sie den jeweiligen Wirtschaftsgütern bzw. Vermögensgegenständen einzeln zugeordnet werden können.[2]

Nebenkosten können die Kosten eines Einkaufsvertreters oder innerbetriebliche Transport- oder Lagerkosten sein.[3]

Preisminderungen sind Skonti und andere Zahlungsabzüge. Die Anschaffungskosten von Warenvorräten mindern sich weder zum Anschaffungszeitpunkt noch zum nachfolgenden Bilanzstichtag um den möglichen Skontoabzug, wenn der Steuerpflichtige nicht bis zum Bilanzstichtag von der Möglichkeit des Skontoabzugs Gebrauch macht.[4]

Die Anschaffungskosten von Waren können auch nach dem Verkaufswertverfahren durch retrograde Berechnung in der Weise ermittelt werden, dass von den ausgezeichneten Preisen die kalkulierte Handelsspanne abgezogen wird. Dieses Verfahren führt nicht zu den Anschaffungskosten, wenn die Verkaufspreise am Bilanzstichtag bereits herabgesetzt waren und von ihnen die ursprünglich kalkulierte Handelsspanne abgesetzt wird. In diesen Fällen darf nur von dem verbleibenden Verkaufsaufschlag ausgegangen werden.[5]

Bei der Ermittlung von evtl. Teilwertabschlägen sind auch die Selbstkosten zu berücksichtigen, zu denen auch lagerzeitabhängige Kosten rechnen.[6]

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