Bei dem Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO handelt es sich um eine Sanktionsmöglichkeit der Finanzverwaltung. Von erheblicher Bedeutung ist, dass sich der Anwendungsbereich dieses Sanktionsinstruments nicht auf den Bereich der Verlagerung der elektronischen Buchführung in das Ausland beschränkt, sondern die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes jeden Steuerpflichtigen treffen kann, bei dem eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt wird.
Das Verzögerungsgeld kann von der Finanzverwaltung in 2 Bereichen festgesetzt werden, die nur sehr mittelbar etwas miteinander zu tun haben:
- Zum einen kommt eine Festsetzung dann in Betracht, wenn ein Steuerpflichtiger gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Transfer der elektronischen Buchführung ins Ausland sowie deren Lagerung dort verstößt;
- Zum anderen kann die Festsetzung dann erfolgen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung nicht in angemessener Weise nachkommt.
Ist einer dieser beiden Anwendungsfälle gegeben, kann die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen ("Entschließungsermessen") ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festsetzen. Auch hinsichtlich der Höhe hat die Finanzverwaltung ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben ("Auswahlermessen").
Die gesetzliche Grundlage des Verzögerungsgeldes findet sich in § 146 Abs. 2c AO, der durch das Jahressteuergesetz 2009[1] in die AO eingefügt wurde.[2] Weiterhin zu beachten sind die allgemeinen Regelungen für Verwaltungsakte in § 118 ff. AO. Ergänzt wurde das Verzögerungsgeld zudem in § 3 Abs. 4 AO, in dem die steuerlichen Nebenleistungen aufgeführt sind.[3] In der Zwischenzeit wurden verschiedene Urteile von Finanzgerichten und dem BFH veröffentlicht, die die Rechtslage zum Verzögerungsgeld konkretisieren, wenn auch noch längst nicht alle Rechtsfragen als geklärt anzusehen sind.[4] Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist aus mehreren Veröffentlichungen ersichtlich.[5] Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung dürfte gegeben sein,[6] wird aber teilweise nach wie vor als kritisch angesehen.[7]
Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[8] kam es hinsichtlich der gesetzlichen Regelung zum Verzögerungsgeld insofern zu einer Änderung, als der bisherige Abs. 2b zu Abs. 2c wurde.[9] Dementsprechend ist bei älteren Kommentierungen und Aufsätzen darauf zu achten, dass, wenn § 146 Abs. 2b AO zitiert wird, der jetzige § 146 Abs. 2c AO gemeint ist.
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