Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer. Gleichwohl ist es steuerrechtlich zulässig, auch für diesen Personenkreis Urlaubsrückstellungen zu bilden. Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen werden allerdings Rückstellungen für Urlaubsansprüche von mehr als 30 Tagen (also üblicherweise einen Jahresurlaub) besonders kritisch betrachtet. Dies hängt zusammen mit der besonderen Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Der BFH hat diese Frage allerdings entschärft, weil er entschieden hat, dass die Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub des Gesellschafter-Geschäftsführers auch dann zulässig ist, wenn dieser aus mehreren abgelaufenen Kalenderjahren stammt, aber aus betrieblichen Gründen nicht angetreten werden konnte.[1] Da die Darlegung dem Steuerpflichtigen obliegt, sollte eine zeitnahe Dokumentation dieser betrieblichen Gründe erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge