Werden halbfertige Bauten zu Teilwerten oder Zwischenwerten nach dem UmwStG eingebracht, gehören zum Teilwert auch darin enthaltene anteilige Gewinne.[1] Eine Teilwertabschreibung ist hinsichtlich des gesamten Verlusts aus dem noch nicht abgewickelten Auftrag bis zur Höhe der am Bilanzstichtag aktivierten Herstellungskosten zulässig.[2] Sie ist nicht auf den dem jeweiligen Fertigungsstand entsprechenden Anteil begrenzt. Ihre Höhe ist nach der retrograden Bewertungsmethode zu ermitteln. Dabei sind als Selbstkosten insbesondere die noch anfallenden Verkaufs-, Vertriebs- und Reparaturkosten sowie ggf. anteilige betriebliche Fixkosten zu berücksichtigen.[3] Nach dem Bilanzstichtag entstehende Selbstkosten können nur berücksichtigt werden, soweit auch ein gedachter Erwerber sie berechtigterweise geltend machen könnte.[4] Eine Teilwertabschreibung ist regelmäßig nicht zulässig, wenn

  • die Verpflichtung zur Fertigstellung des Bauvorhabens entfallen ist,
  • selbstständige Teilleistungen abgenommen werden oder
  • die Aufträge bewusst verlustbringend kalkuliert werden.[5]

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