Wird ein Grundstück des Anlagevermögens in Veräußerungsabsicht parzelliert und wirkt der Steuerpflichtige an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Umlaufvermögen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 25.10.2001, IV R 47 – 48/00, BStBl 2002 II S. 289; BFH, Beschluss v. 8.2.2017, X B 138/16, BFH/NV 2017 S. 579.

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