Damit der Zuschuss in der pandemiebedingt schwierigen Situation in vollem Umfang den Unternehmen zugutekommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2021 nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe III nicht umsatzsteuerbar.

Bei verbundenen Unternehmen sind Besonderheiten zu beachten.

Für den gesamten Verbund kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen.

Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.

Die im Zuge der Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag wird jedoch auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt und wurde auf Grundlage der Zahlen dieser weiteren Unternehmen ermittelt. Somit ist er diesen auch zumindest teilweise zuzurechnen. Es ist daher von der Annahme auszugehen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen, die vom Antrag umfasst sind, weiterleitet.

Diese Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht. Demzufolge gelangt die Hilfe über einen bilanziellen Aufwand bei dem beantragenden und einen entsprechenden bilanziellen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.

Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen bzw. verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.

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