Als Umsatz im Sinne der ÜH III ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG definiert. Bei Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde.

Der Leistungszeitpunkt (Monat, in dem die Leistung ausgeführt wurde) ist für die Umsatzrealisation und Periodisierung das zentrale Kriterium. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatzerzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 S. 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Die o. g. Umsatzdefinition umfasst auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,
  • übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d. h. Leistungsort liegt nicht im Inland),
  • erhaltene Anzahlungen und
  • einmalige Umsätze (z. B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe.

Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind:

  • Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe (trotz ihrer Erwähnung in § 1 UStG), da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
  • Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
  • Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung und Verpachtung) und
  • für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die für die Sonderregelung der Reisebranche angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden sowie
  • Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden. Das bedeutet: Sofern in einem Monat mit Schließungsanordnung Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden, erfolgt keine Berücksichtigung als Umsatz in diesem Monat mit Schließungsanordnung. Diese Fallvariante ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Fitnessstudio die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert. Eine Anrechnung erfolgt auch dann nicht, wenn die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Kunden ausgegeben werden.

Falls keine monatliche Abrechnung der Umsätze erfolgt (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.

Über den steuerbaren Umsatz im Sinne der obigen Definition hinausgehende Posten sind nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen. Insbesondere Leistungen wie die Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen sind somit nicht zu berücksichtigen.

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