Für die Teilwertermittlung gilt das strikte Stichtagsprinzip, nach dem die Bilanz die Verhältnisse des Bilanzstichtags abzubilden hat. Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen.[1]

Dieser trägt auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Dass die Beweislast (Feststellungslast) für den Eintritt und die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer Wertminderung beim Steuerpflichtigen liegt, ergibt sich schon daraus, dass die Teilwertabschreibung zu einer Betriebsausgabe führt. Gleichwohl dürfen die Anforderungen hier nicht überspannt werden, zumal Fehlprognosen zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag über das Wertaufholungsgebot korrigiert werden können und der Steuerpflichtige zu den Folgestichtagen auch die Feststellungslast für ein Andauern der Wertminderung und ihrer weiteren Dauerhaftigkeit trägt.[2]

 
Hinweis

Feststellungslast

Die Feststellungslast für die Berechtigung des Ansatzes eines niedrigeren Teilwerts trägt der Steuerpflichtige; die Feststellungslast für steuererhöhende Wirkungen eines höheren Teilwerts (z. B. bei der Bewertung von Entnahmen oder verdeckten Einlagen) trägt die Finanzverwaltung.[3]

 
Praxis-Tipp

Verkauf an verbundenes Unternehmen

Wird eine Teilwertabschreibung versagt, weil die dauernde Wertminderung nicht nachgewiesen wird, kann die Wertminderung noch immer realisiert werden, indem das Wirtschaftsgut an ein verbundenes Unternehmen zum Gegenwartswert verkauft wird.[4]

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