Begriff

Der Teilwert wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als derjenige Betrag definiert, "den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt". Maßgeblich ist danach der Wert, den das einzelne Wirtschaftsgut als "Teil" (daher der Begriff "Teilwert") der wirtschaftlichen Einheit "Betrieb" hat.[1]

Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des Steuerpflichtigen, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht.[2] Bei der Teilwertermittlung handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 AO, da es sich nur um den gedachten Erwerb des Betriebs handelt.[3] Der Teilwert ist eine bestimmte feste Größe und darf deshalb nicht nach einer Bandbreite bestimmt werden.[4]

Die Rechtsprechung hat für die Wertermittlung bestimmte Grenzwerte aufgestellt. Der Teilwert von betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern entspricht höchstens den Wiederbeschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte am Bewertungsstichtag. Wertuntergrenze ist i. d. R. der Einzelveräußerungspreis. Das ist praktisch der gemeine Wert oder der Verkehrswert des Wirtschaftsguts.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der "Teilwert" wird in einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften erwähnt, z. B. in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 – 4, Nr. 2 Sätze 2, 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 7, Abs. 56 EStG. Darüber hinaus aber auch in § 2a Abs. 1 Nr. 3a EStG; § 3 Nr. 40 EStG; § 5a Abs. 4 und 6 EStG; § 6a Abs. 3 EStG; § 7 Abs. 4 Satz 4 EStG; § 11c EStDV; § 10 BewG.

Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 6.7 EStR 2012 (Teilwert), R 6.8 EStR 2012 (Bewertung des Vorratsvermögens), R 6a Abs. 11 EStR 2012 (Rückstellungen für Pensionsrückstellungen), R 7a Abs. 5 EStR 2012 (Anzahlungen auf Anschaffungskosten) sowie H 6.7 "Teilwert" EStH 2021 und im BMF, Schreiben v. 2.9.2016, BStBl 2016 I S. 996, das sich mit Teilwertabschreibungen befasst.

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