Die zeitgleiche Betriebsprüfung ("Simultaneous Audit") weist viele Parallelen zum Joint Audit auf, sodass in weiten Teilen auf das vorangegangene Kapitel verwiesen werden kann. Auch das Bundeszentralamt für Steuern unterscheidet nicht trennscharf, was bereits daran deutlich wird, dass es auf dessen Homepage keine separaten Seiten für Joint Audits und Simultaneous Audits gibt und auch Fallstatistiken nur für beide Kategorien zusammen ausgewiesen werden.

Eine Besonderheit des Simultaneous Audit besteht darin – wie der Name bereits impliziert – dass die involvierten Finanzbehörden zur gleichen Zeit prüfen. Wie auch beim Joint Audit wird dabei nach den (regulären) lokalen verfahrensrechtlichen Vorschriften geprüft. Im Gegensatz zum Joint Audit erfolgt jedoch keine gemeinsame Sachverhaltsermittlung, sodass auch keine ausländischen Prüfer im Inland bzw. keine inländischen Prüfer im Ausland tätig werden. Folglich gibt es im Rahmen eines Simultaneous Audit auch kein abgestimmtes Ergebnisprotokoll bezüglich des festgestellten Sachverhaltes. Doppelbesteuerungsfälle können somit im Wege eines Simultaneous Audit nur bedingt vermieden werden. Dieses Instrument ist allein deswegen deutlich schwächer als ein Joint Audit.

Vielmehr prüfen die involvierten Finanzbehörden den Fall individuell für sich, wobei sich nach Abschluss der Prüfungen die Finanzbehörden über die erzielten Ergebnisse austauschen. Die Rechtsvorschriften für diesen Informationsaustausch sind dieselben wie beim Joint Audit, in EU-Fällen die Amtshilferichtlinie RL 2011/16/EU vom 15. Februar 2011 und das entsprechende Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 sowie in Drittstaatenfällen Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens und das Amtshilfeübereinkommen (Convention on mutual administrative assistance in tax matters) vom 16. Juli 2015.

Durch den abschließenden Informationsaustausch können die involvierten Finanzbehörden ggf. im Nachgang noch einmal Änderungen an ihrer Würdigung vornehmen, insbesondere bei neuen bzw. von ihren Feststellungen abweichenden Sachverhaltsinformationen. Wie bereits erwähnt, gibt es als Ergebnis eines Simultaneous Audit jedoch – im Gegensatz zum Joint Audit – kein abgestimmtes Ergebnisprotokoll, sodass es ggf. auch mit zwischen den Finanzbehörden abweichenden Sachverhaltsfeststellungen enden kann.

Zusammenfassende Vor-/Nachteilsbetrachtung eines Simultaneous Audit

 
Vorteile Nachteile
  • Zeitgleiche Sachverhaltsermittlung der Betriebsprüfungen beider Länder, aber voneinander getrennt. Austausch der Ergebnisprotokolle, die jedoch nicht deckungsgleich sein müssen.
  • Keine einheitliche, miteinander abgestimmte Sachverhaltsermittlung. Daher sind abweichende Feststellungen und eine Doppelbesteuerung möglich.
  • Kann im besten Fall eine Doppelbesteuerung und langwierige MAPs im Vorhinein vermeiden, wenn die Betriebsprüfer einigungsbereit sind. Das spart dann Zeit und Geld.
  • Ein Simultaneous Audit führt zu einer höheren Transparenz über die Sachverhalte, Transaktionen, Funktions- und Risikoprofile, Margenverteilung der Gesellschaften in den betroffenen Ländern. Dies mag je nach Fall vom Steuerpflichtigen als kritisch angesehen werden.
 
  • Im Vergleich zum Joint Audit höherer Aufwand des Steuerpflichtigen, weil er die Sachverhalte mehrfach erläutern muss.
 
  • Im Vergleich zum Joint Audit, deutlich schwächeres Instrument.

Nach unseren Beobachtungen stellen Simultaneous Audits eher einen "Exotenfall" dar, da in der Praxis in aller Regel – auch aufgrund der zuvor beschriebenen Vorteile – eher Joint Audits durchgeführt werden. Daher soll diese besondere Art der koordinierten Außenprüfung nicht weiter im Detail dargestellt werden.

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