Parallel zur Einleitung der Sicherheitsbestandserhöhung sollte das einkaufende Unternehmen den lieferantenseitigen Wertschöpfungsprozess analysieren und diesen möglichst im Hinblick auf die eigene Belieferung absichern. Zum Beispiel könnte das Eigentum der Produktionswerkzeuge und -ausrüstung überprüft werden, da lieferantenseitige Produktionswerkzeuge häufig Sonderanfertigungen sind, um hochindividualisierte Produkte herzustellen. Sie stellen also Wechselbarrieren zu Alternativlieferanten dar. Übernimmt das einkaufende Unternehmen diese Werkzeuge, kann der kritische Lieferant finanziell unterstützt werden und gleichzeitig die eigene Produktion abgesichert werden. Im Falle einer Lieferanteninsolvenz kann ein Insolvenzverwalter die bereits gekauften Werkzeuge nicht mehr nutzen, um Zugeständnisse vom einkaufenden Unternehmen zu erzwingen. Eine ähnliche Vorgehensweise gilt beispielsweise für geistiges Eigentum (Patente) des Lieferanten, welche das einkaufende Unternehmen, im Zusammenspiel von Einkauf und Controlling sowie weiterer Fachabteilungen, zur Absicherung der eigenen Belieferung erwerben könnte.

Entscheidet sich das einkaufende Unternehmen für eine kurzfristige Finanzierung, um den notleidenden Lieferanten zu unterstützen, ist der Kauf von Produktionswerkzeugen und -ausrüstung sowie Patenten ein geschickter Weg, um dem notleidenden Lieferanten Liquidität zuzuführen. Dabei wird primär die eigene Belieferung gesichert und nicht die Belieferung von Konkurrenten, welche vom gleichen Lieferanten Waren und Dienstleistungen beziehen. Positive externe Effekte sollten hierbei also vermieden werden, da einkaufende Unternehmen, die sich einen notleidenden Lieferanten teilen, in der Regel auch auf ihren Absatzmärkten konkurrieren.

Eine weitere Möglichkeit zur sofortigen Liquiditätsentlastung ist die vorgezogene Bezahlung des kritischen Lieferanten oder die direkte Bezahlung der Sublieferanten des kritischen Lieferanten. Auch hier besteht der Vorteil darin, dass nur die Produktion des zahlenden Einkäufers gesichert ist und keine Mittel zum potenziellen Vorteil der Wettbewerber des einkaufenden Unternehmens bereitgestellt werden. Bei jeder Gewährung finanzieller Unterstützung muss der Käufer sicherstellen, dass keine Quersubventionen für die Produktion eines Wettbewerbers mitgezahlt werden.

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