7.7.1 Grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen

Mit Wirkung ab dem VZ bzw. EZ 2024 soll mit § 1 Abs. 3d AStG eine Norm zur außerbilanziellen Korrektur von bei inländischen Steuerpflichtigen anfallenden Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen eingeführt werden.

Eine außerbilanzielle Korrektur erfolgt danach,

  • wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass er den aus der Finanzierungsbeziehung resultierenden Kapitaldienst, insbesondere in Form von Zins- und Tilgungsleistungen, von Anfang an hätte erbringen können (§ 1 Abs. 3d Nr. 1 Buchst. a AStG, "Cash-Flow"-Test) und die empfangene Finanzierung wirtschaftlich und für den Unternehmenszweck benötigt wird (§ 1 Abs. 3d Nr. 1 Buchst. b AStG, "Business-Purpose"-Test), oder
  • soweit der vom Steuerpflichtigen zu entrichtende Zinssatz den Refinanzierungszinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte. Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, ist dieses bei der Bemessung des Zinssatzes zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3d Nr. 2 AStG).

Gegenbeweismöglichkeit: Liegt in Fällen des § 1 Abs. 3d Nr. 2 AStG ein höherer Zinssatz vor, kann auch dieser fremdüblich sein, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann. Bei Nichtgelingen des Nachweises, ist der den Refinanzierungssatz der Unternehmensgruppe übersteigende Teil des Zinsaufwandes steuerlich nicht abziehbar.

 
Hinweis

Ebenfalls mit Wirkung ab dem VZ bzw. EZ 2024 soll die Norm des § 1 Abs. 3e AStG zur Bestimmung der Verrechnungspreise bei Finanzierungsdienstleistungen eingeführt werden. Finanzierungsbeziehungen, die innerhalb der Unternehmensgruppe vermittelt oder weitergeleitet werden, stellen danach regelmäßig funktions- und risikoarme Dienstleistungen dar, es sei denn, es kann anhand einer Funktions- und Risikoanalyse nachgewiesen werden, dass es sich nicht um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung handelt.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

7.7.2 Quellensteuereinbehalt

Für nach dem 31.12.2023 zufließende Vergütungen für Rechteüberlassungen soll sich die Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt von 5.000 EUR auf 10.000 EUR erhöhen (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 52 Abs. 47a Satz 2 EStG).

 
Hinweis

In erster Linie erfasst diese Vorschrift in der Praxis Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten Gläubigern (z. B. Zahlungen von Verlagen oder von Rundfunksendern für Bildrechteüberlassung). § 50c EStG eröffnet dem Vergütungsschuldner die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug abzusehen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Betrag inkl. der abzuführenden Steuer nach § 50a EStG ab 2024 10.000 EUR (bisher: 5.000 EUR) nicht überschreitet.

Die Erhöhung der Freigrenze soll für nach dem 31.12.2023 zugeflossene Vergütungen gelten (§ 52 Abs. 47a Satz 2 EStG).

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

7.7.3 Neuregelungen für Joint Audits

In einem neuen § 12a EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) sollen die Vorgaben der DAC7-Richtlinie (Änderung der EU-Amtshilferichtlinie) zu sog. Joint Audits ("gemeinsame Prüfungen") umgesetzt werden. Die bereits in § 12 EUAHiG bestehende Regelung über die gleichzeitige Prüfung wurde neugefasst. Im Verhältnis zu Drittstaaten wurde für die Finanzbehörden ein Rechtsrahmen zur Inanspruchnahme und Leistung besonderer Formen der Amtshilfe (u.a. gleichzeitige und gemeinsame Prüfungen) geschaffen (§ 117e AO).

 
Hinweis

Diese verfahrensrechtlichen Neuerungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten(Art. 53 Abs. 1 WtChancenG).

7.7.4 Internationales Risikobewertungsverfahren

Mit dem neuen § 89b AO soll erstmals eine Regelung für ein internationales Risikobewertungsverfahren gesetzlich normiert werden. Weist der im Rahmen eines internationalen Risikobewertungsverfahrens untersuchte Sachverhalt eines Steuerpflichtigen ein geringes Risiko auf, soll die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung unterbleiben können (§ 89b Abs. 1 AO). Ein internationales Risikobewertungsverfahren (definiert in § 89b Abs. 2 AO) soll auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt oder auf Anregung eines anderen Staates oder Hoheitsgebietes geführt werden (§ 89b Abs. 3 Satz 1 AO). Im Fall des Steuerpflichtigen als Antragsteller ist dann nur antragsbefugt (§ 89b Abs. 3 Satz 2 AO):

  • Eine CbCR-pflichtige inländische Konzernobergesellschaft (vgl. § 138a Abs. 1 Satz 1 AO; d.h. Unternehmen mit mind. 750 Mio. EUR Umsatz (konsolidiert) im vorangegangenen WJ) oder

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