Laut BFH sind negative Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, nicht aufzulösen, wenn der zunächst neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet. Die negativen Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter sind bei Gesellschafteraustritt fortzuführen (BFH, Urteil v. 23.3.2023, IV R 27/19, BFH/NV 2023 S. 912).

 
Hinweis

In diesem Urteil bestätigt der BFH zudem seine Rechtsprechung, dass es für die Anwendung des § 24 Abs. 1 UmwStG ausreichend sei, wenn bei erstmaliger Einräumung der Mitunternehmerstellung der Wert des eingebrachten Betriebsvermögens neben dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto) auch dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. Des Weiteren bestätigt er, dass zur bilanziellen Darstellung der Buchwertfortführung gem. § 24 Abs. 1, 2 UmwStG die beiden Möglichkeiten der Netto- oder Bruttomethode bestehen. Auch dürfen die Besteuerungsfolgen bei einem späteren entgeltlichen Ausscheiden des neu eingetretenen Gesellschafters nicht davon abhängen, welche bilanzielle Darstellungsmethode im Zeitpunkt des Beitritts gewählt wurde.

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