Bei der Berechnung des Teilwerts von Pensionsrückstellungen ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzuwenden (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Das FG Köln sah darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und legte dem BVerfG daher die Frage nach der Verfassungswidrigkeit vor (FG Köln, Beschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17). Diese Richtervorlage verwarf das BVerfG als unzulässig (Beschluss v. 28.7.2023, 2 BvL 22/17), u.a. wegen einer nicht ausreichenden Darlegung des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Aussagen zur Verfassungswidrigkeit der Zinsen i.S. der §§ 233a, 238 AO a.F. sah das BVerfG nicht als verfahrensgegenständlich relevant an (BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BFH/NV 2021 S. 1455).

 
Hinweis

Mit der Zurückweisung der Richtervorlage ist u.E. derzeit nur noch das BFH-Verfahren XI R 25/21 zu Ansatz und Berechnung einer Pensionsrückstellung für wertpapiergebundene Pensionszusagen bei einem höherrangigen Gericht anhängig (Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 18.3.2021, 10 K 4131/15 K,G ,F). In dem Verfahren geht es neben dem Ansatz einer Pensionsrückstellung dem Grunde nach auch bei aufschiebenden Bedingungen (z.B. späterer Wert von Fondsanteilen) auch um die Bewertung zum Stichtagsprinzip und die Abzinsung gem. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG mit 6%.

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