Wer den guten Glauben des Zuwendenden missbraucht, haftet für den entstandenen Schaden (§ 9 Nr. 5 Sätze 14–18 GewStG). Haftungsgründe sind

  • das vorsätzliche oder grob fahrlässige Ausstellen einer unrichtigen Bestätigung durch den Empfänger der Zuwendung sowie
  • die Veranlassung einer zweckfremden Verwendung der zugewendeten Mittel durch den Zuwendungsempfänger (Veranlasserhaftung).

Im Fall der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die natürlichen Personen, die für den Zuwendungsempfänger handeln, nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 AO erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.

Im Haftungsfall entsteht eine Steuer von 15 % des Betrags der Zuwendungen. Hierbei handelt es sich um eine besondere Gewerbesteuer, die der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zufließt, jedoch vom Finanzamt durch Haftungsbescheid festgesetzt wird. Dabei bleibt das Recht der Gemeinde, der durch die unzutreffende Kürzung Gewerbesteuer entgangen ist, den Steuerbescheid nachträglich zu korrigieren, unberührt. Ändert das Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid unter Versagung der Kürzung, weil ein Vertrauensschutz nicht in Betracht kommt, führt dies im Nachhinein zur richtigen Gewerbesteuerfestsetzung, sodass eine Haftung entfällt.

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