Renovierungskosten sind anzunehmen, wenn durch den Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros nur die Aufteilung der Räume, nicht aber deren Funktion verändert wird. Das gilt beispielsweise auch für den Einbau einer Solaranlage zur Ergänzung der vorhandenen Wärmeversorgung. In diesem Fall erfolgt keine Aktivierung der Renovierungsaufwendungen.[1]

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