Erhalten Mitarbeiter aus Anlass von Dienstjubiläen (z. B. 10, 25, 40 Dienstjahre) zugesagte oder aufgrund betrieblicher Übung Zuwendungen (Bar- und/oder Sachzuwendungen), sind diese grds. als nachträgliche Vergütung für die Arbeitsleistungen anzusehen und dementsprechend in den einzelnen Perioden anteilig in der Handelsbilanz zurückzustellen.[1] Steuerlich bestehen spezielle Anforderungen an die Konkretisierung (u. a. Schriftformerfordernis, Mindestzugehörigkeit).[2]

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