Der BFH lässt steuerlich eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst an dem Abschlussstichtag zu, an dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.[1] Handelsbilanziell ist die Rückstellung in voller Höhe in den Jahresabschlüssen zu berücksichtigen, in denen sie entstanden sind. Eine unterschiedliche Behandlung von Mehrsteuern infolge von Steuerhinterziehungen gegenüber solchen aus einer Betriebsprüfung ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht gerechtfertigt.

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