Soweit keine Bewertungseinheit vorliegt, sind bei negativen Marktwerten zum Abschlussstichtag Drohverlustrückstellungen zu bilden.[1] Neben dem Währungsrisiko besteht bei Devisentermingeschäften auch ein von der Bonität des Geschäftspartners abhängiges Erfüllungsrisiko, das ebenfalls eine Rückstellungsbildung erforderlich machen kann.[2]
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