Dass Versicherungsunternehmen ebenfalls Risikomanagement zu betreiben haben, versteht sich von selbst, zumal Risikovorsorge und -steuerung deren Geschäftsmodell sind.

VAG ist Grundlage der Versicherungsaufsicht

Grundlage für die Versicherungsaufsicht in Deutschland ist das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG). Die zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die bei den Versicherungsunternehmen eingehenden Kapitalbeträge werden als Kapitalanlage der Versicherungen bezeichnet, deren Ausfall eine Gefährdung bei der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern darstellen würde. Daher muss die Kapitalanlage wesentlich im Risikomanagement einer Versicherung berücksichtigt werden und unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften.

Sicherheit, Rentabilität und Liquidität sollen sichergestellt sein

Nach § 54 Abs. 1 VAG muss das gebundene Vermögen, d. h. die versicherungstechnischen Rückstellungen, eines Versicherungsunternehmens so angelegt werden, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens erreicht werden. Neben diesem Kapitalanlagerisiko, dem u. a. mit den oben genannten Maßnahmen entgegengewirkt werden soll, spielen für Versicherungsunternehmen wie für alle Unternehmen aber auch das allgemeine Unternehmensrisiko, das Betriebskostenrisiko und das versicherungstechnische Risiko eine Rolle.

Internationale Solvency-Standards

Wie bei Basel III soll in einem 3-Säulen-Ansatz das Risikoprofil (operationelles und versicherungstechnisches Risiko) bewertet und durch ausreichend haftendes Eigenkapital hinterlegt werden. Dies wird dann für Versicherungen als Solvency Capital Requirement SCR bezeichnet.

  • In Säule I soll ein Minimum-Insolvenzkapital definiert werden.
  • In Säule II wird die qualitative Anforderungen an das Risikomanagement der Versicherung beschrieben sein.
  • • Säule III regelt die Berichterstattungspflichten der Versicherungsunternehmen gegenüber den Aufsichtsbehörden (supervisory reporting) und der Öffentlichkeit (public disclosure).

Einstweilen gelten allerdings noch die Regeln von Solvency I und damit pauschalierte und nicht risikoadäquate Eigenmittelhinterlegungen der Risiken.

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