Kinder und Jugendliche (also Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind) gelten nur dann als Arbeitnehmer i. S. d. MiLoG, wenn sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Sind sie aber noch in der Berufsausbildung oder haben generell keine Berufsausbildung abgeschlossen, dann gilt das MiLoG für diese Gruppe nicht.

Ziel des Gesetzgebers ist es zu vermeiden, dass der gesetzliche Mindestlohn einen Anreiz setzt, zugunsten einer mit dem Mindestlohn vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung zu verzichten.

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