Mit der Mitteilung, wann dem Antragsgegner der Mahnbescheid zugestellt worden war, erhält der Antragsteller ein Formular für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Dieser Antrag darf allerdings erst nach Ablauf der 2-wöchigen Widerspruchsfrist gestellt werden und nur innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids. Danach ist der Mahnbescheid unwirksam.[1]

Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 Satz 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung erst nach Fristablauf erfolgt. § 701 Satz 1 ZPO setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der Antrag in jeder Hinsicht wirksam ist.[2]

Entspricht der Antrag den gesetzlichen Vorschriften, erlässt das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid und stellt diesen von Amts wegen an den Schuldner zu.[3]

Wenn der Schuldner keinen Einspruch einlegt, wird der Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der 2-wöchigen Einspruchsfrist, die mit der Zustellung beginnt, rechtskräftig. Der Vollstreckungsbescheid steht dann einem rechtskräftigen Urteil gleich.

[2] LG Coburg, Beschluss v. 22.12.2022, 21 T 69/22.

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