4.1 Investitionszulage

 

Rz. 40

Nach § 2 Abs. 1 InvZulG 2010 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

  1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben i. S. des § 2 Abs. 3 InvZulG gehören, z. B. Errichtung einer Betriebsstätte,
  2. die mindestens 5 Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)

    1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs i. S. des § 3 Abs. 1 InvZulG des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,
    2. in einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs i. S. des § 3 Abs. 1 InvZulG des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben,
    3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden.

Nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2010 sind begünstigte Investitionen auch die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben i. S. des § 2 Abs. 3 InvZulG gehören und mindestens 5 Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem begünstigten Betrieb i. S. des § 3 Abs. 1 InvZulG verwendet werden.

Leasingunternehmen (Leasinggeber) sind analog wie etwa von steuerlichen Mehrabschreibungen von der Förderung ausgeschlossen, da sie das geförderte Wirtschaftsgut nicht selbst verwenden.[1]

Der Leasingnehmer kann die Investitionszulage (unter den Voraussetzungen der §§ 2, 3 InvZulG) beanspruchen, wenn das Leasingobjekt als wirtschaftliches Eigentum bei ihm zu aktivieren ist, was z. B. beim Spezialleasing der Fall sein dürfte.

[1] Vgl. Ehlers, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7d EStG Rz. 20, Stand: 15.4.1983.

4.2 Gewerbesteuer

 

Rz. 41

Seit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hinzugerechnet werden müssen 20 % aller Miet- und Pachtzinsen, also auch Leasing-Zahlungen, für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern (die Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen entfällt) und 50 % der Mieten, Pachten und Leasing-Raten von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Der BFH hat dazu entschieden, dass die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften stattzufinden hat (sog. Doppelstockmodell). Somit ist § 19 Abs. 4 GewStDV auf den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil nicht anzuwenden. Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich weder um Entgelte für Schulden noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.[1]

Dabei setzt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG nicht voraus, dass die Miet- oder Pachtzinsen angemessen sind und der Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags wirtschaftlich sinnvoll ist. Reine Betriebskosten wie Aufwendungen für Wasser, Strom und Heizung unterliegen nicht der Hinzurechnung. Übernimmt der Mieter/Pächter freiwillig über den Vertrag hinausgehende Leistungen im eigenen betrieblichen Interesse, ist insoweit ebenfalls keine Hinzurechnung vorzunehmen. Der Begriff "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist – ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen – in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Ob und welche als Nebenkosten bezeichneten Entgeltbestandteile dabei Teil der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG sind, bestimmt sich bei Leasingverträgen ebenfalls nach der gesetzestypischen Lastenverteilung eines Miet- und Pachtvertrags. Teil der Leasingrate im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist nicht nur die im einzelnen Leasingvertrag formal als Leasingrate bezeichnete Zahlung, sondern grundsätzlich auch gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung sowie umlagefähige Betriebskosten. Vor dem Hintergrund des Ziels des § 8 Nr. 1 GewStG, lediglich den Finanzierungsanteil zu erfassen, ist es verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dass die in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG festgelegten Prozentsätze voneinander abweichen.[2]

4.3 Umsatzsteuer

 

Rz. 42

Leasingverträge sind dann für die Umsatzsteuer nicht relevant, wenn kein Eigentumsübergang erfolgt bzw. beabsichtigt ist, d. h. dass keine Lieferung erfolgt.

Umgekehrt fordert Abschn. 3.5 UStAE[1] unter Rückgriff auf den EuGH[2] umsatzsteuerlich die Annahme einer Lieferung, wenn bereits bei Vertragsschluss davon auszugehen ist, dass das Eigentum an einem Gegenstand bei planmäßiger Vertragsdurchführung übergeht. Die vorherige Orientierung an der einkommensteuerrechtlichen Zuordnung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer wurde damit aufgehoben.

Mit der Neuregelung wird ebenso wie ein Kauf unter einem Eigentumsvorbehalt der Erwerb des Eigentums durch den Leasingnehmer/Mieter gegen Zahlung eines lediglich symbolischen Optionspreises umsatzsteuerlich dem normalen Kaufvorgang gl...

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