Ein Darlehen, das der Mieter dem Leasinggeber gibt, hat dieser als Forderung auszuweisen. Da i. d. R. mit der Darlehenshingabe eine Minderung der Leasingraten verbunden ist, ist ein Ausweis der Darlehensforderung mit einem Betrag unter dem Rückzahlungsbetrag wegen Zinslosigkeit nicht gerechtfertigt.

Sonderzahlungen, die als zusätzliches Entgelt für die Miete anzusehen sind, sind aktiv abzugrenzen und auf die Grundmietzeit zu verteilen.[1]

Vormieten, die für die Zeit vor Bezugsfertigkeit eines Gebäudes zu zahlen sind und betriebswirtschaftlich die Finanzierungskosten des Leasinggebers während der Bauzeit abgelten sollen, sind beim Leasingnehmer als aktiver RAP zu aktivieren.

Sofort abziehbare Betriebsausgaben stellen sie nur dann dar, wenn sie Entgelt für eine in der Bauzeit erbrachte Sonderleistung sind.[2]

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 5 EStG Rz. 736.

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