Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, das nicht zu bilanzieren ist. Die Leasingraten sind bei bilanzierenden Unternehmen Betriebseinnahmen im Jahr der Vermietung. Mietvorauszahlungen sind durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu neutralisieren und im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Vereinnahmung erfolgswirksam aufzulösen.

Werden beim Immobilien-Leasing degressive Leasingraten vereinbart, hat der Leasinggeber diese in jährlich gleich bleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen. Dazu muss er in der Anfangsphase für den übersteigenden Teil der Leasingrate einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, der in den letzten Jahren der Vermietung aufzulösen ist.[1]

Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.[2] Immobilien unterliegen nach Auffassung des BFH nicht gleichermaßen einem technischen und wirtschaftlichen Verzehr, der Nutzungswert kann aufgrund gestiegener Wiederbeschaffungskosten im Laufe der Jahre sogar noch zunehmen. Die lineare Verteilung der Leasingraten mag dort also gerechtfertigt sein, beim Mobilien-Leasing ist sie es nach dem Urteil nicht.

Es ist auch ohne einen entsprechenden Nachweis des Steuerpflichtigen von einem Erfahrungssatz sinkender Nutzungswerte auszugehen.

Progressive Leasingraten sind allerdings nicht aktiv abzugrenzen.[3]

Bei Nicht-Bilanzierenden erfolgt die Erfassung im Jahr der Vereinnahmung.[4] Das gilt sowohl für laufende Leasingraten als auch für Vorauszahlungen. Ausnahmsweise kann der Leasinggeber eine Mietvorauszahlung, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet wurde, auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet worden ist.[5]

Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zufließen. Diese sind als Betriebseinnahme in diesem Kalenderjahr zu erfassen, wobei als "kurze Zeit" ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen gilt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein.[6]

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