Erweckt ein "Nichtkaufmann" durch ein ihm zurechenbares Verhalten im Geschäftsverkehr den Anschein, Kaufmann zu sein, und führt dies bei einem gutgläubigen Dritten zu einer Rechtshandlung, muss er sich hinsichtlich der ihn belastenden Folgen auch als Kaufmann behandeln lassen. Man spricht hier von einem Scheinkaufmann.

Achtung: Der Scheinkaufmann ist kein Kaufmann i. S. d. HGB. Die Haftung für den zurechenbar gesetzten Rechtsschein folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und kommt nur bei Gutgläubigkeit des Dritten in Betracht.

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