Sonderbilanzen enthalten Wirtschaftsgüter, die
- rechtlich einem oder mehreren Gesellschaftern und
- nicht zum Gesamthandsvermögen
gehören, aber von der Personengesellschaft zur Erzielung von Einkünften entgeltlich oder auch unentgeltlich genutzt werden.[1] Dieses Vermögen wird als Sonder-Betriebsvermögen bezeichnet.
Buchführungspflicht für Sonder-Betriebsvermögen
Für die Mitunternehmerschaft ergibt sich die Buchführungspflicht nicht aus dem HGB, sondern aus der Abgabenordnung.[2] Nach dieser Vorschrift muss die Personengesellschaft auch das Sonder-Betriebsvermögen bilanzieren.[3]
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