Die Kapitaldienstfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit eines Kreditnehmers, sämtliche für einen Kredit notwendigen Zins- und Tilgungszahlungen (d. h. den Kapitaldienst) uneingeschränkt erbringen zu können. Die Vergabe eines Kredits setzt die Kapitaldienstfähigkeit voraus, sodass die Kreditinstitute die Kapitaldienstgrenze im Rahmen der Bonitätsprüfung berechnen. So verlangt auch § 18 KWG, dass ein Kredit nur nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt werden darf.

Zur Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit ist der Cashflow zu ermitteln, um verschiedene Positionen zu bereinigen und mit dem Kapitaldienst (Zins- und Tilgungszahlungen) zu vergleichen. Ein Unternehmen ist kapitaldienstfähig, sofern die Differenz zwischen der Kapitaldienstgrenze und dem Kapitaldienst gegenwärtig und zukünftig größer als null ist.

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