Damit der Aufwand für die Ermittlung der Steuerwirkungen in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen in Form einer realitätsnäheren Investitionsbeurteilung steht, werden oftmals folgende vereinfachende Annahmen getroffen:

  • Für sämtliche Gewinnsteuerarten wird eine einheitliche Bemessungsgrundlage unterstellt, sodass der gesamte Gewinnsteuereffekt durch einen einheitlichen Steuersatz abgedeckt werden kann.
  • Gewinne und Einkommen werden proportional versteuert, d. h. der Steuersatz s ist konstant und unabhängig von der Höhe des zu versteuernden Gewinns oder Einkommens. Die in der Realität häufig vorliegende Steuerprogression sowie Freibeträge und -grenzen werden nicht berücksichtigt.
  • Die zu versteuernde Ertragsgröße wird durch Kürzung des Periodenüberschusses um Abschreibungen und Fremdkapitalzinsen und ggf. durch Zurechnung von Zinserträgen berechnet.
 
  Periodenüberschuss (Rt)
- Periodenabschreibungen (AfAt)
+/- Periodenzinsaufwand/-ertag (Zt)
= zu versteuernder Gewinn (Gt)
  • Die Steuerzahlungen auf den zu versteuernden Gewinn werden in der Periode geleistet, in der der Gewinn anfällt. Bei einem negativen zu versteuernden Gewinn erfolgt ein sofortiger Verlustausgleich, der zu einer negativen Steuerzahlung führt.
  • Das Unternehmen gibt die Gewinnsteuerzahlungen nicht in Form von Preiserhöhungen an seine Kunden weiter, der Vorsteuerzahlungsstrom ist unabhängig von der Besteuerung.
  • Positive und negative Steuerzahlungen können einer Investition direkt zugeordnet werden.

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