Begriff

Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes sowie zum Schluss jedes Geschäftsjahrs ein Verzeichnis zu erstellen, das die Vermögensgegenstände des Unternehmens erfasst. Dieses Verzeichnis wird als Inventar bezeichnet, der Vorgang zur Erstellung des Inventars als Inventur. Eine Inventur ist handels- und steuerrechtlich erforderlich, andernfalls kann die Buchführung mangels Ordnungsmäßigkeit verworfen werden. In wirtschaftlich kritischen Situationen können zusätzliche Inventuren auf "Wunsch" von Banken – monatlich oder quartalsweise – erforderlich werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die handelsrechtlichen Regelungen zu Inventar und Inventurvereinfachungsverfahren enthalten die §§ 240 ff. HGB. Steuerrechtlich sind die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 140 ff. AO und die Regelungen nach R 5.3 ff. EStR 2012 zu beachten. Daneben gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge