7.1 Import

Waren unterliegen dem Einfuhrzoll

Das Zollgebiet der VR China umfasst das Hoheitsgebiet Chinas. Nicht zum Zollgebiet gehören Hongkong, Macau und Taiwan. Dem Einfuhrzoll unterliegen sämtliche Waren, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind. Die Europäische Kommission hat – unter Angabe der Warennummer – die Zollsätze und Zollgebühren der meisten Exportländer, darunter auch die Volksrepublik China, aufgeführt.

Vor der Einfuhr muss ein FIE (Foreign Invested Enterprise) bei der Zollbehörde und weiteren Behörden registriert sein. Viele Waren können überdies nur freigemacht werden, wenn besondere Produktzulassungen oder Bescheinigungen anderer Behörden oder Zertifizierungsstellen (z. B. China Compulsory Certification (CCC)-Zertifizierung) vorliegen.

Alle großen Logistikdienstleister bieten einen Verzollungsservice an. Um den Abwicklungsaufwand zu reduzieren, empfiehlt sich die Kombination der Fracht und Verzollung bei einem Dienstleister.

7.2 Lagerhaltung und Distribution

Zoll- und normale Läger

Es gibt zwei Möglichkeiten der Lagerhaltung: Zollläger, bei denen die gesetzlichen Eingangsabgaben erst dann zu zahlen sind, wenn die eingelagerten Waren in das Zollgebiet gelangen und normale Läger. Zollläger sind i. d. R. teurer als normale Läger, bieten dafür aber Vorteile, wenn die Ware nicht komplett im Land bleibt.

Distribution

Die Warendistribution ist aufgrund der Größe des Landes sehr stark vom Einzelfall abhängig. Bei verstärkter Belieferung eines Gebiets sollte der Aufbau eines lokalen Lagers geprüft werden. Häufig ist auch eine temporäre Anmietung von Teillagerflächen möglich.

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