2.2.1 Berechnungsmodus für bestimmte Hinzurechnungen

Die Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG werden nach folgenden Grundsätzen ermittelt:

  • Sämtliche Hinzurechnungen erfolgen auch dann, wenn diese beim Empfänger der Entgelte der Gewerbesteuer unterliegen.
  • Miet- und Pachtzinsen werden je nach Pachtgegenstand mit unterschiedlichen Prozentsätzen hinzugerechnet. Die Hinzurechnung erfolgt unabhängig von den Pachtumständen (Betriebsverpachtung, Pachthöhe, Gewerbesteuerpflicht des Pächters).
  • Für die Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG gibt es einen gemeinsamen Freibetrag von 200.000 EUR.[1]
  • Vom Restbetrag werden nur 25 % hinzugerechnet.
[1] Bis einschl. Erhebungszeitraum 2019: 100.000 EUR

2.2.2 Finanzierungsaufwendungen

Entgelte für Schulden[1]

Entgelte für Schulden sind vollständig und in voller Höhe für die Hinzurechnung zu erfassen. Auf die Laufzeit der Schulden kommt es nicht an. Insbesondere sind auch Entgelte für Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs einzubeziehen. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Aufwendungen hinzuzurechnen:

  • Zinsen für langfristige Darlehen
  • Kontokorrentzinsen
  • Diskontaufwand
  • Abschlag beim Forderungsverkauf
  • Zinsen für betriebliche Steuern
  • Aufwand für ein Damnum

Diese Entgelte für Schulden werden (zunächst) mit dem vollen Betrag angesetzt.

Nach Summenbildung mit den übrigen Positionen des § 8 Nr. 1 GewStG erfolgt der Abzug des Freibetrags und der Ansatz des übersteigenden Betrags mit 25 %.

Renten und dauernde Lasten[2]

Aufwendungen für Renten und dauernde Lasten unterliegen der Hinzurechnung. Gemeint sind alle Renten und dauernden Lasten, die im Betrieb als Aufwand gebucht worden sind – ausgenommen Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage (= betriebliche Altersversorgung). Von der Vorschrift erfasst wird z. B. der Rentenaufwand wegen Zahlungen an den vorherigen Betriebsinhaber, von dem der Betrieb gegen Zusage einer Rente erworben wurde.

 
Achtung

Gewerbesteuerliche Behandlung beim Empfänger und Grund unmaßgeblich

Es ist ohne Bedeutung, ob die Aufwendungen mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs zusammenhängen oder wie die Beträge beim Empfänger gewerbesteuerlich behandelt werden. Insoweit kann es zu gewerbesteuerlichen Mehrfachbelastungen kommen.

Die Renten und dauernden Lasten werden (zunächst) in vollem Umfang angesetzt. Der Abzug des Freibetrags und der Ansatz des übersteigenden Betrags mit 25 % erfolgen nach Summenbildung mit den übrigen Positionen des § 8 Nr. 1 GewStG.

Gewinnanteile des stillen Gesellschafters[3]

Die an einen stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind hinzurechnungspflichtig. Auch hier sind alle Aufwendungen unabhängig von der Behandlung beim Empfänger hinzuzurechnen.

Anzusetzen ist zunächst der entsprechende Aufwand in vollem Umfang. Der Abzug des Freibetrags und der Ansatz des übersteigenden Betrags mit 25 % erfolgen nach Summenbildung mit den übrigen Positionen des § 8 Nr. 1 GewStG.

Miet- und Pachtzinsen, Erbbauzinsen, Leasingraten, Lizenzgebühren[4]

Der Hinzurechnung unterliegen auch Miet- und Pachtzinsen. Es werden auch Aufwendungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter hinzugerechnet. Auf die Behandlung beim Empfänger, die Pachthöhe oder auch, ob eine Betriebsverpachtung vorliegt, kommt es nicht an. Weiterhin unterliegen auch Leasingraten und Lizenzgebühren der Hinzurechnung. Allerdings werden jeweils nur folgende Bruchteile hinzugerechnet:

 
Miet- und Pachtzinsen, Leasingkosten, Erbbauzinsen für
bewegliches Vermögen (allgemein) 20 % § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 1 GewStG
bewegliches Vermögen (Elektrofahrzeuge, aufladbare Hybridfahrzeuge und Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind) 10 %[5] § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG
unbewegliches Vermögen 50 % § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
überlassene Rechte (Lizenzgebühren, Konzessionsabgaben) 25 % § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG

Der Abzug des Freibetrags und der Ansatz des übersteigenden Betrags mit 25 % erfolgen nach Summenbildung mit den übrigen Positionen des § 8 Nr. 1 GewStG.

Per Saldo werden die Aufwendungen dann mit 5 %, 2,5 % , 12,5 % bzw. 6,25 % hinzugerechnet.

2.2.3 200.000 EUR-Freibetrag für Finanzierungsaufwendungen

Die o. g. Finanzierungsaufwendungen werden zusammengerechnet. Von der Summe wird ein Freibetrag bis zu 200.000 EUR[1] abgezogen. Vom verbleibenden Restbetrag werden 25 % hinzugerechnet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Finanzierungsaufwands und des Hinzurechnungsbetrags

 
GuV-Position EUR Anteil Ansatz EUR GewStG
Darlehenszinsen 132.000 100 % 132.000 § 8 Nr. 1 Buchst. a
Kontokorrentzins 8.000 100 % 8.000 § 8 Nr. 1 Buchst. a
Zinsen für Betriebserwerb 5.000 100 % 5.000 § 8 Nr. 1 Buchst. b
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters 12.000 100 % 12.000 § 8 Nr. 1 Buchst. c
Pachtzins für PC-Anlage 25.000 20 % 5.000 § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 1
Leasingraten Elektrofahrzeug 10.000 10 % 1.000 § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2
Erbbauzinsen Grundstück 100.000 50 % 50.000 § 8 Nr. 1 Buchst. e
Lizenzgebühren für Software 60...

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