Rz. 141

Dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft sind alle Gebäude und Gebäudeteile zuzuordnen, die

  • zum Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft) gehören und nicht dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen sind oder
  • die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören und als Sonderbetriebsvermögen zu behandeln sind.

Das steuerliche Betriebsvermögen einer Personengesellschaft setzt sich somit aus dem Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen zusammen.

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