Der Anbau an ein bestehendes Gebäude ist ein Unterfall der "Erweiterung". Auch wenn die Baumaßnahmen nur zu einer geringfügigen Vergrößerung der Wohnfläche führen, handelt es sich um eine Erweiterung.[1]

Bei Anbauten an ein bestehendes Gebäude sind steuerrechtlich 3 Fälle zu unterscheiden:

  • Es liegen nachträgliche Herstellungskosten eines bereits bestehenden Wirtschaftsguts (Altgebäude) vor. Dies ist der Fall, wenn der Anbau zu den gleichen Zwecken wie der Altbau genutzt wird und beide Gebäudeteile bautechnisch und funktional in einer Weise zusammengefügt werden, dass sich dadurch lediglich die bisherige Wohnfläche vergrößert und die alte Gebäudesubstanz nicht so tiefgreifend umgestaltet wird, dass die neu eingefügten Teile dem Gesamtkomplex das Gepräge geben.

    Bei der Errichtung eines Anbaus, durch den die nutzbare Fläche des Gebäudes vergrößert wurde, handelt es sich selbst dann um eine Erweiterung i.  S.  d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und damit um Herstellungskosten (und nicht um Erhaltungsaufwand), wenn der neue Gebäudeteil lediglich eine bisher schon vorhandene Funktion ersetzt, z.  B. Errichtung eines neuen Treppenhauses, welches als Anbau dem Gebäude angefügt wird.[2]

  • Es entsteht ein neues Wirtschaftsgut, welches den Altbau mit einschließt. Die Baumaßnahmen an der bestehenden Wohnung müssen bautechnisch eine neue Wohnung ergeben. Dies kann durch einen mit der bisherigen Wohnung verbundenen Neubau geschehen, wenn die in die neue Wohnung einbezogene alte Gebäudesubstanz so tiefgreifend umgestaltet wird, dass die eingefügten Neubauteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben.[3]
  • Beim Anbau handelt es sich um ein neues selbstständiges Wirtschaftsgut. Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist – vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang abgesehen – nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend hierfür sind die statische Standfestigkeit der Gebäudeteile und die dazu getroffenen Baumaßnahmen wie z.  B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente.

Ein Anbau, der keine eigene statische Standfestigkeit besitzt, ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut.[4] Auf die Höhe der Bauaufwendungen, die erforderlich sind, um im Fall der Trennung den Gebäudeteil (Anbau) standfest zu machen, kommt es nicht an.[5]

Trotz baulicher Verschachtelung des Anbaus mit dem bestehenden Gebäude ist ein selbstständiger Gebäudeteil anzunehmen, wenn der Anbau in unterschiedlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem bereits vorhandenen Gebäude steht oder an ihm gesondertes Wohnungs- oder Teileigentum besteht.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge