Forderungen in ausländischer Währung sind in der Bilanz in Euro auszuweisen. Sie sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Entstehung mit dem Devisenkassamittelkurs in Euro umzurechnen. Abweichend vom Handelsrecht ist steuerlich das Anschaffungskostenpinzip unabhängig von der Restlaufzeit der Forderung zwingend zu beachten.

Eine Bewertung über den Anschaffungskosten, z. B. wegen eines sinkenden Eurowerts, ist in der Steuerbilanz nicht zulässig. Steuerrechtlich bleibt in einem solchen Fall bei dem bisherigen Ansatz. Ein Währungsgewinn ist hier erst auszuweisen, wenn er sich durch Erfüllung (i. d. R. Zahlung) realisiert hat.

Sinkt hingegen der Kurs der ausländischen Währung bzw. steigt der Wert des Euro, kann die Forderung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, wenn die Kursänderung als dauernd zu beurteilen ist.

 
Achtung

Kursschwankungen

Die auf den Divisenmärkten üblichen Kursschwankungen berechtigen regelmäßig nicht zum niedrigeren Ansatz der Forderung.

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